Ein Baum, der frei fallen darf, ist die Ausnahme. In Hausgärten steht fast immer etwas darunter: Terrasse, Gewächshaus, Zaun, Leitung, Nachbargrundstück. Dann wird er von oben abgetragen.
Welcher davon in Frage kommt, entscheidet sich vor Ort – nach Standraum, Zufahrt und Zustand des Baumes.
Der Kletterer steigt gesichert in die Krone und nimmt den Baum von oben in Stücken ab. Schwere Segmente werden über eine Ablassvorrichtung geführt und kommen nicht im freien Fall auf den Boden. Aufwendiger als jede andere Methode, aber die einzige, die ohne Aufstellfläche auskommt.
Gibt es eine tragfähige Zufahrt und Standfläche, geht es mit Hubarbeitsbühne oder Kran schneller und damit günstiger. Wir sagen Ihnen offen, wenn Ihr Grundstück das zulässt – der Preisunterschied ist erheblich.
Braucht eine Fallfläche von mindestens einer Baumlänge, plus Sicherheitszuschlag. Auf großen Grundstücken und an Feldrändern die sauberste Lösung, im Reihenhausgarten praktisch nie möglich.
Höhe und Stammdurchmesser, Erreichbarkeit, Hindernisse unter der Krone, Zustand des Baumes und was mit dem Holz passieren soll. Ein Festpreis ohne Ortstermin ist bei Bäumen geraten, nicht gerechnet – deshalb machen wir das nicht.
Zwei Regelwerke greifen unabhängig voneinander. Erstens die Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde: Sie stellt Bäume ab einem bestimmten Stammumfang unter Schutz, oft gemessen in 1 m Höhe. Ob und ab welchem Maß das bei Ihnen gilt, ist von Ort zu Ort verschieden – manche Kommunen haben gar keine Satzung.
Zweitens der Zeitraum: Nach Bundesnaturschutzgesetz dürfen Bäume außerhalb des Waldes zwischen 1. März und 30. September nicht auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig, ebenso Maßnahmen bei akuter Gefahr.
Praktisch heißt das: Das Winterhalbjahr ist die Fällsaison. Wer im Frühjahr anruft, wartet in der Regel bis Oktober – außer der Baum ist nachweislich eine Gefahr.
Wir prüfen die Satzung Ihrer Gemeinde, messen den Stammumfang und stellen den Fällantrag für Sie. Ohne Aufpreis, weil wir die Formulare ohnehin kennen.
Diese Angaben sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Gemeinde.
Ein Wurzelstock, der stehen bleibt, verhindert Neupflanzung, lockt Pilze an und ist eine Stolperstelle.
| Arbeit | Ergebnis | Hinweis |
|---|---|---|
| Stubbenfräsen | Bis 40 cm unter Geländeoberkante | Fläche danach bepflanzbar. Späne bleiben auf Wunsch als Mulch liegen. |
| Wurzelrodung | Vollständige Entnahme des Wurzelstocks | Nötig bei Bauvorhaben. Braucht Maschinenzufahrt. |
| Aufarbeitung | Stammholz zu Ofenholz | Auf 25 oder 33 cm, gestapelt oder abgefahren. Zum Brennholz |
Wir sehen uns Baum, Zufahrt und Umfeld an – etwa 30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Ohne den Blick vor Ort ist jeder Preis geraten.
Schriftliches Angebot innerhalb von 48 Stunden, auf Wunsch inklusive Entsorgung. Ist eine Fällgenehmigung nötig, stellen wir den Antrag und warten den Bescheid ab.
Termin nach vorheriger Absprache. Wir sichern den Arbeitsbereich ab und arbeiten den Baum in der besprochenen Methode ab.
Fläche gereinigt, Holz abgefahren oder gestapelt. Abnahme gemeinsam, Rechnung danach – zum vereinbarten Preis.